AGB
ALLGEMEINE
GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB)
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN VON CREATION STUDIO / A DIVISION OF PATRIZIO DI RENZO GROUP GMBH
(Version 2023)
I. DEFINITIONEN
1. «Bildprodukt» bezeichnet das Ergebnis der vom Fotografen/Filmer für den Kunden gemäss der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung geleisteten Arbeit.
2. «Fotograf/Filmer» ist die mit dem Bildprodukt beauftragte Patrizio Di Renzo Group GmbH, Gubelstrasse 24, CH - 6300 Zug.
3. «Kunde» ist die Person, welche das Bildprodukt beim Fotografen/Filmer bestellt.
4. «Parteien» sind der Fotograf/Filmer und der Kunde gemeinsam, «Partei» der Fotograf/Filmer oder der Kunde je einzeln.
5. «Exemplar» ist jede Wiedergabe des Bildprodukts in analoger oder digitaler Form auf einem Datenträger oder Online, unter anderem auf Papier, Diapositiven, CD oder DVD, Computerfestplatten.
II. ANWENDUNGSBEREICH UND GELTUNG
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Patrizio Di Renzo Group GmbH, Gubelstrasse 24, CH - 6300 Zug «AGB» gelten als vom Kunden akzeptiert, wenn er beim Fotografen/Filmer ein Bildprodukt bestellt. Wenn der Kunde diese AGB nicht akzeptieren möchte, muss er eine Bestellung unterlassen.
III. LEISTUNG DES FOTOGRAFEN/FILMER
1. Vorbehältlich schriftlicher Vorgaben des Kunden bleibt die Gestaltung des Bildprodukts voll und ganz dem künstlerischen Ermessen des Fotografen/Filmers überlassen. Dem Fotograf/Filmer steht die alleinige Entscheidung über die technischen und künstlerischen Gestaltungsmittel zu, wie zum Beispiel über Beleuchtung, Hintergründe, Bildkomposition, Schnitt, Grading etc.
2. Bei der Ausführung der Arbeit für das Bildprodukt kann der Fotograf/Filmer Hilfspersonen seiner Wahl einsetzen.
3. Die Bildaufnahmegeräte und Materialien sowie die sonstigen Geräte, die für das Bildprodukt nötig sind, werden vom Fotografen/Filmer besorgt.
4. Erfüllungsort ist in einem der beiden Fotostudios des Fotografen/Filmer, oder einer anderen Location entsprechend Vereinbarung zwischen den Parteien.
IV. PFLICHTEN DES KUNDEN
1. Sofern der Kunde Mitwirkungspflichten bei der Ausführung der Arbeit für das Bildprodukt übernommen hat oder ihm sonst zukommen, ist der Kunde für deren vereinbarungsgemässe Erfüllung verantwortlich und haftet dem Fotografen/Filmer für jegliche Zusatzaufwendungen infolge Verzug, Leistungsstörungen oder Nichterfüllung seinerseits und/oder der von ihm beigezogenen Personen. Sofern der Kunde eine andere Location als die Fotostudios des Fotografen/Filmers wünscht, trägt der Kunde das Risiko, dass die Location die notwendigen Voraussetzungen für das geplante Shooting bietet, ebenso wie für Mehrkosten infolge verspäteter Ankunft von Personen und/oder Equipment, inklusive eine Verlängerung des Aufenthalts oder erneute Anreise.
2. Sofern für das Bildprodukt die Ablichtung von einem oder mehreren Schauspielern, Models und/oder Artisten notwendig sind, wird der Vertrag mit diesem/n vom Fotografen/Filmer namens und in Vertretung des Kunden abgeschlossen. Das Vertragsverhältnis entsteht direkt zwischen solchen Personen und dem Kunden. Der Kunde bevollmächtigt den Fotografen/Filmer hiermit, das Casting und den Vertrag mit diesen Personen inklusive die Regelung der Nutzungsrechte im Namen des Kunden zu tätigen.
3. Das zwischen den Parteien vereinbarte Honorar ist exklusive MwSt (sofern anwendbar) geschuldet. Bis zur vollständigen Bezahlung bleiben das Bildprodukt, die Exemplare und sonstiges geliefertes Material im Eigentum des Fotografen/Filmers.
V. GEWÄHRLEISTUNG UND HAFTUNG
1. Als Mangel am Bildprodukt gilt einzig eine wesentliche Abweichung vom schriftlichen Auftragsbeschrieb (Briefing) des Kunden. Der Kunde hat eine allfällige Mängelrüge direkt beim Shooting geltend zu machen, anschliessend gilt das Bildprodukt als genehmigt und es können keine Mängelrechte mehr geltend gemacht werden.
2. Der Fotograf/Filmer haftet einschliesslich einer Mängelhaftung nur für vorsätzliches und grobfahrlässiges Verhalten. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch für das Verhalten seiner Angestellten, beigezogener Dritter und sonstiger Hilfspersonen.
3. Sämtliche Haftung des Fotografen/Filmers für Schäden oder Verzögerungen infolge von Umständen, auf welche der Fotograf/Filmer keinen Einfluss hat, wird ausgeschlossen, unter anderem aber nicht abschliessend bei technischem Versagen von Kameras, Computern, Licht oder anderen Hilfsmitteln, Nichtbeförderung oder Verzögerung des Transports des Fotografen/Filmers selbst, von Hilfspersonen oder von Equipment durch Fluggesellschaft oder bei anderem Transport, Nichterfüllung oder Verspätung von Schauspielern, Modeln, Artisten oder sonstigen Dritten, infolge Stau, Unfall, Unterbrechungen oder Verzögerungen durch Telekomdienstleister, Behördenentscheide, Streik oder Wetter. Der Kunde schuldet dem Fotografen/Filmer das vereinbarte Honorar sowie die Entschädigung von Mehraufwendungen und Kosten infolge von Umständen, auf welche der Fotograf/Filmer keinen Einfluss hat, selbst wenn das vereinbarte Bildprodukt aus einem solchen Grund nicht geleistet werden kann.
VI. URHEBERRECHTE UND VERWENDUNGSRECHTE
1. Die Urheberrechte am Bildprodukt verbleiben immer beim Fotografen/Filmer und werden nicht an den Kunden übertragen.
2. Der Kunde ist berechtigt, das Bildprodukt zu dem mit dem Fotografen/Filmer vertraglich vereinbarten Zweck, während der mit dem Fotografen/Filmer vertraglich vereinbarten Dauer und in den mit dem Fotografen/Filmer vertraglich vereinbarten Medien zu verwenden.
3. Verwendet der Kunde das Bildprodukt über die vertraglich vereinbarten Verwendungszwecke und/oder Dauer und/oder Medien hinaus und hat er die Zustimmung für die darüberhinausgehende und/oder längere Verwendung verspätet oder gar nicht eingeholt, schuldet der Kunde dem Fotografen/Filmer eine Konventionalstrafe in doppelter Höhe der bereits bezahlten Entschädigung pro Verwendungsmedium pro Jahr ab dem 1. Tag nach Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer bzw. ab dem 1. Tag der Verwendung auf einem weiteren Verwendungsmedium. Als Verwendungsmedium gilt jeweils Plakatwerbung pro Land, Anzeigen in Print, Anzeigen im Internet, Broschüren, Flyer, Kunst- oder sonstige Grusskarten, Merchandising, Youtube, TV oder Internet. Bei fortgesetzter Verwendung ist die Konventionalstrafe für jedes Vertragsjahr neu geschuldet, wobei ab dem 1. Tag eines neu angebrochenen Vertragsjahres die Entschädigung für ein volles Jahr geschuldet ist. Darüberhinaus ist der Fotograf/Filmer berechtigt, den entgangenen Gewinn geltend zu machen, der durch die Weiternutzung entstanden ist, sofern dieser die Konventionalstrafe übersteigt. Die Zahlung der Konventionalstrafe entbindet den Kunden nicht von der Einhaltung des Verwendungsverbots und der Fotograf/Filmer ist jederzeit berechtigt, die unberechtigte Verwendung zu untersagen und gerichtlich ein Verwendungsverbot zu erwirken.
4. Nur der Kunde ist berechtigt, das Bildprodukt zu verwenden. Ohne gegenteilige schriftliche Vereinbarung ist der Kunde nicht berechtigt, Dritten das Recht auf Verwendung des Bildprodukts zu einzuräumen. 5. Der Kunde hat bei einer öffentlichen Verwendung des Bildprodukts den Namen des Fotografen/Filmers als Urheber in geeigneter Form zu erwähnen.
VII. PERSÖNLICHKEITSRECHTE UND SONSTIGE RECHTE DRITTER
1. Vorbehältlich abweichender schriftlicher Vereinbarung ist der Kunde verantwortlich für das Vorliegen der notwendigen Zustimmungen der Berechtigten für die Beanspruchung und Abbildung von Orten (Locations) und Gegenständen, die im Rahmen des Bildprodukts verwendet bzw. abgebildet werden sollen, und sichert zu, dass keine Recht Dritter der Verwendung der Orte und Gegenstände im Bildprodukt gemäss Vereinbarung zwischen den Parteien und diesen AGB entgegenstehen.
2. Der Kunde ist verantwortlich für das Vorliegen der notwendigen Zustimmungen von Schauspielern, Models und/oder Sprechern und/oder der Berechtigten für die Verwendung von Musik im Bildprodukt, und sichert zu, dass keine Recht Dritter deren Verwendung im Bildprodukt gemäss Vereinbarung zwischen den Parteien und diesen AGB entgegenstehen. 3. Falls die in den beiden vorstehenden Ziffern vorgesehenen Verpflichtungen verletzt werden, ist der Kunde verpflichtet, den Fotografen/Filmer von jeglichen Ansprüchen solcher Dritter wegen Verletzung deren Rechte, Schäden, Kosten (inklusive Anwalts- und Gerichtskosten) und Bussen freizustellen.
VIII. TERMINVEREINBARUNGEN, ABSAGEN UND VERSPÄTUNGEN
1. Vereinbarte Termine sind grundsätzlich kostenpflichtig verbindlich.
2. Absage von vereinbarten Terminen für ein Shooting, das nicht länger als ein Arbeitstag dauern soll: Der Kunde ist zur Entschädigung sämtlicher dem Fotografen/Filmer bereits aufgelaufenen Aufwendungen zu den üblichen Stundenansätzen und sonstigen Kosten verpflichtet. Bei einer Absage bis 4 Arbeitstage (in CH – Zug) vor dem vereinbarten Starttermin, wird dem Kunden nichts darüberhinaus verrechnet. Bei einer Absage nach 4 Arbeitstagen (in CH – Zug) aber bis zu 24 Stunden vor dem vereinbarten Starttermin für das Shooting ist der Kunde zur Bezahlung von 50% des vereinbarten Honorars verpflichtet, sofern die bereits aufgelaufenen Aufwendungen und Kosten des Fotografen/Filmer nicht höher sind. Bei einer Absage nach 24 Stunden vor dem vereinbarten Starttermin für das Shooting ist der Kunde zur Bezahlung von 100% des vereinbarten Honorars verpflichtet.
3. Absage von vereinbarten Terminen für ein Shooting, das länger als ein Arbeitstag dauern soll: Der Kunde ist zur Entschädigung sämtlicher dem Fotografen/Filmer bereits aufgelaufenen Aufwendungen zu den üblichen Stundenansätzen und sonstigen Kosten verpflichtet. Bei einer Absage bis 10 Arbeitstage (in CH – Zug) vor dem vereinbarten Starttermin, wird dem Kunden nichts darüberhinaus verrechnet. Bei einer Absage nach 10 Arbeitstagen (in CH – Zug) aber bis zu 5 Arbeitstagen (in CH – Zug) vor dem vereinbarten Starttermin ist der Kunde zur Bezahlung von 50% des vereinbarten Honorars verpflichtet, sofern die bereits aufgelaufenen Aufwendungen und Kosten des Fotografen/Filmer nicht höher sind. Bei einer Absage nach 5 Arbeitstagen (in CH – Zug) vor dem vereinbarten Starttermin ist der Kunde zur Bezahlung von 100% des vereinbarten Honorars verpflichtet.
4. Verspätet sich der Kunde mehr als 30 Minuten für den vereinbarten Starttermin, ist der Fotograf/Filmer berechtigt, wie bei einer Absage gemäss obiger Ziffern 2 und 3 zu verfahren. Bitte kommen Sie pünktlich und planen Sie Verkehr und eventuelle mögliche Verspätungen ein.
5. Die Leistungen der für ein Shooting beigezogener Dritter für Make-up und Hairstyling werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Für deren Honorar gelten die Bestimmungen der obigen Ziffern 2. - 4. ebenso.
IX. LIEFERFRUNG
1. Die Lieferung des View-Links (das ist eine Auswahl der besten Bilder des Shootings in kleiner Auflösung, unretuschiert, als Vorschau) erfolgt spätestens innerhalb von 10 Arbeitstagen (in CH – Zug) nach dem Shooting.
2. Der Versand erfolgt durch die Schweizerische Post oder einen Kurier auf Kosten des Kunden.
3. Jeder Versand von Bildprodukten oder sonstigem Material (ob per Post, Kurier oder elektronisch) erfolgt auf Gefahr des Kunden. Der Fotograf/Filmer übernimmt keine Haftung für beschädigte oder verlorene Post
4. Der Fotograf/Filmer gibt keine Rohdaten ab.
5. Es erfolgt keine Archivierung des Bildprodukts beim Fotografen/Filmer. Das Bildprodukt wird nach Eingang der Empfangsbebstätigung vom Kunden beim Fotografen/Filmer gelöscht.
X. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
1. Kunden sind verpflichtet, 50% des vereinbarten Honorars sofort nach Erhalt der Auftragsbestätigung des Fotografen/Filmers anzuzahlen. Der Fotograf/Filmer beginnt erst mit der Arbeit, nachdem er die Offerte unterzeichnet zurückerhalten und 50% des vereinbarten Honorars auf seinem Konto eingegangen sind. Tritt der Kunde später vom Vertrag zurück und/oder hat der Fotograf/Filmer bereits vor Eingang der 50% des vereinbarten Honorars auf seinem Konto mit der Arbeit begonnen, ist der Kunde verpflichtet, sämtliche bereits aufgelaufenen Aufwendungen des Fotografen/Filmers zu den üblichen Stundenansätzen und Kosten zu bezahlen, auch wenn dieser Totalbetrag die bereits geleistete Anzahlung von 50% des vereinbarten Honorars überschreitet.
2. Rechnungen sind innerhalb von 10 Tagen zu bezahlen.
3. Wird eine Rechnung nicht innert der angegeben Frist bezahlt, erhält der Kunde eine Mahnung und es wird eine Mahngebühr von CHF 30.00 verrechnet.
XI. VERTRAGSANPASSUNGEN
1. Die Zustimmung beider Parteien zu Anpassungen des Vereinbarten per E-Mail gelten als verbindlich.
2. Anpassungen des Vereinbarten per Telefon müssen schriftlich oder per E-mail bestätigt werden.
3. Eine Ausnahme gilt für abweichende Weisungen des Kunden vor Ort anlässlich dem Shooting. Der Kunde anerkennt, dass jegliche Anpassungen des schriftlichen Auftragsbeschriebs (Briefings) durch beim Shooting anwesende Arbeitnehmer oder Beauftragte des Kunden als verbindlich gelten.
XII. REFERENZEN
1. Der Fotograf/Filmer hat das Recht, insbesondere in Veröffentlichungen (Internet, Drucksachen), bei Ausstellungen und bei Gesprächen mit potentiellen Kunden auf die Zusammenarbeit mit dem Kunden und auf die für ihn geschaffenen Bildprodukte hinzuweisen und zu diesem Zweck das Bildprodukt zu zeigen, beispielsweise aber nicht nur auf seiner Website, ausser der Kunde hat diese Zustimmung dem Fotografen/Filmer explizit auf dem Kundenblatt verweigert.
XIII. ANWENDBARES RECHT UND GERICHTSSTAND
1. Auf Verträge zwischen dem Kunden und dem Fotografen/Filmer ist ausschliesslich materielles Schweizerisches Recht anwendbar, unter Ausschluss des internationalen Privatrechts und des Wiener Kaufrechts.
2. Ausschliesslicher Gerichtsstand ist bei den ordentlichen Gerichten am Geschäftssitz des Fotografen/Filmers. Der Fotograf/Filmer ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohnsitz zu belangen.
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